Denkmaldatenbank

Mietshaus Colbestraße 20, 21, 22, 23, 24 Scharnweberstraße 37

Obj.-Dok.-Nr. 09045065
Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg
Ortsteil Friedrichshain
Adressen Colbestraße 20, 21, 22, 23, 24

Scharnweberstraße 37
Denkmalart Ensemble
Sachbegriff Mietshaus
--- 1873/1887

In der wiederum westlich gelegenen Colbestraße 20-24/ Scharnweberstraße 37 sowie in der Scharnweberstraße 40-43/ Kinzigstraße 24 haben sich geschlossene Gruppen von zumeist viergeschossigen Wohnbauten erhalten, die die bauliche Entwicklung in den achtziger Jahren des 19. Jahrhunderts in der Nähe der Kolonie Friedrichsberg widerspiegeln. Nicht nur die für diese Bauphase typische Traufhöhe und die kleinteilige Parzellierung ist heute noch sichtbar, auch die Stuckelemente und Fensterverdachungen der im Stil des Spätklassizismus und der Neorenaissance gehaltenen Fassaden haben sich größtenteils erhalten. (1) Noch Mitte der dreißiger Jahre wohnten hier unzählige Mieter unter katastrophalen sanitären Bedingungen auf engstem Raum. Im Eckgebäude Colbestraße 20/ Scharnweberstraße 37 lebten zu dieser Zeit allein im feuchten, dunklen Kellergeschoß sieben Mietparteien, und eine Familie mit vier Kindern drängte sich dort in einem einzigen Raum.

Der Wandel vom dreistöckigen Mietshaus der siebziger Jahre des 19. Jahrhunderts zum vierstöckigen Mietshaus der achtziger Jahre ist an den Bauten Colbestraße 21/23 und Scharnweberstraße 40 nachzuvollziehen. Während das im Stil des Spätklassizismus gehaltene dreigeschossige Wohnhaus Colbestraße 23, das der Zimmermeister Paul Fehr 1873 fertigstellte, noch einen vorstädtischen Charakter aufweist, orientiert sich das Formen der Renaissance zitierende, 1887 errichtete viergeschossige Mietshaus Colbestraße 21 in seiner Traufhöhe bereits an der Berliner Bauordnung. (2)


(1) Allerdings ist die Hofbebauung nicht überliefert.

(2) Die 1887 für Berlin erlassene Bauordnung wurde am 24.06.1887 von der Potsdamer Regierung auf fast alle Berliner Vororte ausgedehnt und hatte damit auch Gültigkeit für Boxhagen und Friedrichsberg. Sie ließ eine Bebauung bis zu fünf Geschossen zu und wurde durch die Bauordnung von 1892 für die Vororte von Berlin, ergänzt durch die Verordnung von 1894, abgelöst. Diese ließen für die Berliner Vororte im Bereich der Berliner Ringbahn ebenfalls eine fünfgeschossige Bebauung zu. Vgl. BusB II, S. 12-13. Vgl. Eberstadt, S. 328-329.

Literatur:

  • Topographie Friedrichshain, 1996 / Seite 184-185

Kontakt

Juliane Stamm
Landesdenkmalamt Berlin
Redaktion Denkmalinformationssystem

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